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Leistung Erläuterungen

Lebensmittelunternehmen*

Alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausüben.

Lebensmittelunternehmer*

Dies sind die juristischen oder natürlichen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in den ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.

Gewisser Organisationsgrad gegeben und gewisse Kontinuität der Tätigkeiten*

Erwägungsgründe für den Erlass der Verordnung* unter anderem: Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit
Festlegung der Verantwortlichkeit des Lebensmittlunternehmers für die Sicherheit der Lebensmittel
Privater und häuslicher Verbrauch und Verarbeitung sind ausgenommen Eine gewisse Kontinuität und ein gewisser Organisationsgrad müssen gegeben sein. Ausnahme: Veranstaltungen, bei denen Lebensmittel nur gelegentlich von ehrenamtlich tätigen Personen in den Verkehr gebracht werden. Schul-, Straßen-, Vereins- oder kirchliche Feste unterliegen nicht dem Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die Verantwortlichen müssen aber trotzdem gewährleisten, dass die Lebensmittel, die auf solchen Veranstaltungen abgegeben werden, sicher im Sinne der Verordnung* sind.

Sicherheit der Lebensmittel ist zu gewährleisten*

Lebensmittel sind vor Kontamination zu schützen und gegebenenfalls kühl aufzubewahren.
Zutaten oder Rohstoffe müssen hygienisch einwandfrei sein. Beachten Sie hierzu unsere Informationsblätter.

Gewinnerzielung

Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht das einzige Kriterium, ob jemand als Lebensmittelunternehmer tätig wird.

*Basisverordnung
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zu Lebensmittelsicherheit.