Einbürgerungen
Allgemeines
Für einen Überblick über den Einbürgerungsprozess und den allgemeinen Ablauf einer Einbürgerung können Sie sich hier durch ein Video informieren.Weitere ausführliche Informationen erhalten Sie außerdem auf der Internetseite www.einbuergerung.de.
Sie sind bereits vorinformiert und wollen schnell die Erfolgsaussichten Ihres Einbürgerungsantrages prüfen?
Mit dem Quick-Check des Bundesministeriums für Migration, Flüchtlinge und Integration können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen.
Hier geht es zum Quick-Check: Bundesregierung — Einbürgerung in Deutschland
Einbürgerungsvoraussetzungen
Die Einbürgerung erfolgt auf Grundlage der §§ 8, 9 oder 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Ob die Voraussetzungen vorliegen ist in jedem Fall individuell zu prüfen.Wann entsteht ein Anspruch auf Einbürgerung?
Um einen Anspruch auf Einbürgerung zu haben müssen Sie die Voraussetzungen des § 10 Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erfüllen:
Identität und Staatsangehörigkeit
Ihre Identität muss zweifelsfrei geklärt sein.
Als Nachweis dienen dafür:
• ein Nationalpass (NICHT: Reiseausweis für Flüchtlinge oder Ausländer)
oder
• ein anerkannter nationalstaatlicher Passersatz
oder
• ein anderes amtliches nationalstaatliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte)
oder
• eine deutsche Geburtsurkunde und Dokumente (s.o.) von beiden Elternteilen.
Als Nachweis dienen dafür:
• ein Nationalpass (NICHT: Reiseausweis für Flüchtlinge oder Ausländer)
oder
• ein anerkannter nationalstaatlicher Passersatz
oder
• ein anderes amtliches nationalstaatliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte)
oder
• eine deutsche Geburtsurkunde und Dokumente (s.o.) von beiden Elternteilen.
Bekenntnis und Loyalitätserklärung
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere zum Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
Hierzu werden wir im Rahmen einer persönlichen Vorsprache weitergehende Fragen stellen.
Hierzu werden wir im Rahmen einer persönlichen Vorsprache weitergehende Fragen stellen.
Aufenthaltszeiten
Wer seit fünf Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebt, hat unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung:
Sie haben ein unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung und haben einen der folgenden Aufenthaltstitel:
Sie haben ein unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung und haben einen der folgenden Aufenthaltstitel:
- Niederlassungserlaubnis
- Freizügigkeit (für Personen mit EU-Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz bzw. deren Familienangehörige)
- Blaue Karte EU
- Aufenthaltserlaubnis (NICHT möglich ist die Einbürgerungen mit einem Aufenthalt nach den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes)
Sprachkenntnisse
Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache können Sie nachweisen, indem Sie einen der folgenden Nachweise vorlegen können:
- Zertifikat Deutsch: mindestens Sprachniveau B1 (zertifiziert von: telc GmbH, Goethe Institut, TestDaF-lnstitut oder DSH)
oder - 4-jähriger Besuch einer allgemeinbildenden Schule mit Erfolg (Versetzung in nächsthöhere Klasse)
oder - mindestens Hauptschulabschluss (oder gleichwertiger deutscher Schulabschluss)
oder - Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
oder - ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung
Staatsbürgerliche Kenntnisse
Ihre Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (staatsbürgerliche Kenntnisse) weisen Sie mit folgendem Nachweis nach:
Zur Vorbereitung des Einbürgerungstest, werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
Sie benötigen noch ein wenig Übung?
Hier (Link: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Online-Testcenter) finden Sie interaktive Fragebögen zum Einbürgerungstest
Wichtig:
Einige Menschen können aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder hohem Alter keine staatsbürgerlichen Kenntnisse erwerben. Eine Einbürgerung ist dennoch möglich, sofern ein ärztliches Gutachten hierzu vorgelegt werden kann.
- erfolgreicher Einbürgerungstest/ „Test Leben in Deutschland“ (mit mind. 17 Punkten bestanden)
oder - mindestens Hauptschulabschluss (oder gleichwertiger oder höherer Schulabschluss) absolviert an einer deutschen allgemeinbildenden Schule
oder - Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden Schule mit dem Nachweis darüber, dass damit der Hauptschulabschluss tatsächlich erworben wurde
oder - erfolgreicher Abschluss einer berufsschulpflichtigen Berufsausbildung in Deutschland (sofern die Fächer Politik/ Gesellschaftslehre erteilt wurden)
oder - Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule (nur wenn staatsbürgerliche Kenntnisse zum Studieninhalt gehörten)
Zur Vorbereitung des Einbürgerungstest, werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
Sie benötigen noch ein wenig Übung?
Hier (Link: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Online-Testcenter) finden Sie interaktive Fragebögen zum Einbürgerungstest
Wichtig:
Einige Menschen können aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder hohem Alter keine staatsbürgerlichen Kenntnisse erwerben. Eine Einbürgerung ist dennoch möglich, sofern ein ärztliches Gutachten hierzu vorgelegt werden kann.
Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten
Eine wichtige Voraussetzung für die Einbürgerung ist, dass Sie den Lebensunterhalt mit Ihrem eigenen Einkommen für sich und Ihren Familienangehörigen (Ehe-/Lebenspartner*in und Kinder) sichern können.
Es darf kein Anspruch auf Leistungen aus dem SGB II/ SGB XII (Bürgergeld oder Sozialhilfe) bestehen. Dabei ist es egal, ob Sie einen Antrag beim Jobcenter oder Sozialamt gestellt haben oder nicht.
Wenn Sie Kinder haben, dann ist es wichtig, dass Sie oder der andere Elternteil in der familiären Gemeinschaft mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat.
Es darf kein Anspruch auf Leistungen aus dem SGB II/ SGB XII (Bürgergeld oder Sozialhilfe) bestehen. Dabei ist es egal, ob Sie einen Antrag beim Jobcenter oder Sozialamt gestellt haben oder nicht.
Sie machen sich Sorgen, weil Sie doch Leistungen bezogen haben?
Dann ist es wichtig, dass Sie in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate Vollzeit gearbeitet haben.Wenn Sie Kinder haben, dann ist es wichtig, dass Sie oder der andere Elternteil in der familiären Gemeinschaft mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat.
Ausnahme:
Sollten Sie als so genannter „Gastarbeiter“ (bis zum 30.06.1970 in BRD angeworben) oder „Vertragsarbeiter“ (bis 13.06.1990 in der ehem. DDR angeworben) Leistungen beziehen, ist dies für eine Einbürgerung nicht hinderlich.Straftaten und Verurteilung
Für eine Einbürgerung ist es wichtig, dass Sie sich an Recht und Gesetz halten.
Dies bedeutet genau, dass Sie keine strafbaren Handlungen vorgenommen haben, die zu einer Verurteilung geführt haben oder führen werden. Dies gilt für Straftaten, die im In-und Ausland verübt und die von einem Gericht verurteilt wurden.
Eine Einbürgerung ist dann nicht möglich.
Ausnahmen bestehen lediglich bei Verurteilungen wegen geringfügiger Straftaten, wie
Sollte eine Straftat aus rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder menschenverachtenden Beweggründen verübt worden sein, ist eine Einbürgerung ausgeschlossen.
Dies bedeutet genau, dass Sie keine strafbaren Handlungen vorgenommen haben, die zu einer Verurteilung geführt haben oder führen werden. Dies gilt für Straftaten, die im In-und Ausland verübt und die von einem Gericht verurteilt wurden.
Eine Einbürgerung ist dann nicht möglich.
Ausnahmen bestehen lediglich bei Verurteilungen wegen geringfügiger Straftaten, wie
- Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz,
- Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen oder
- Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten auf Bewährung, wenn die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.
Sollte eine Straftat aus rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder menschenverachtenden Beweggründen verübt worden sein, ist eine Einbürgerung ausgeschlossen.
Gebühren
Es wird zunächst eine Vorschussgebühr erhoben, diese wird im Falle der Einbürgerung mit der Gesamtgebühr verrechnet.
Vorschussgebühr:
191 € jede Person ab 18 Jahren
191 € jede Person ab 16 Jahren mit eigenem Einkommen
38 € jedes Kind unter 18 Jahren
Gesamtgebühr:
255 € jede Person ab 18 Jahren
255 € jede Person ab 16 Jahren mit eigenem Einkommen
51 € jedes Kind unter 18 Jahren
Die Gebühr wird auf Aufforderung per Überweisung bezahlt.
Wichtig:
Bei einer Ablehnung des Antrags bleibt ein Teil der Gebühr bestehen. Sie wird nicht erstattet.
Bei freiwilliger Rücknahme des Antrags kann ein Teil der Gebühren erstattet werden.
Vorschussgebühr:
191 € jede Person ab 18 Jahren
191 € jede Person ab 16 Jahren mit eigenem Einkommen
38 € jedes Kind unter 18 Jahren
Gesamtgebühr:
255 € jede Person ab 18 Jahren
255 € jede Person ab 16 Jahren mit eigenem Einkommen
51 € jedes Kind unter 18 Jahren
Die Gebühr wird auf Aufforderung per Überweisung bezahlt.
Wichtig:
Bei einer Ablehnung des Antrags bleibt ein Teil der Gebühr bestehen. Sie wird nicht erstattet.
Bei freiwilliger Rücknahme des Antrags kann ein Teil der Gebühren erstattet werden.
Quick-Check
Unser Tipp: Nutzen Sie den Quick-Check, um Ihre Einbürgerungschancen unverbindlich selbst prüfen zu können.
Mit dem Quick-Check des Bundesministeriums für Migration, Flüchtlinge und Integration können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen.
Hier geht es zum Quick-Check:
(Link: Bundesregierung — Einbürgerung in Deutschland)
Mit dem Quick-Check des Bundesministeriums für Migration, Flüchtlinge und Integration können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen.
Hier geht es zum Quick-Check:
(Link: Bundesregierung — Einbürgerung in Deutschland)
Ablauf des Einbürgerungsverfahrens
Ihr Einbürgerungsverfahren lässt sich in 4 verschiedene Phasen unterteilen. Diese sind:1. Phase: Ihre Vorbereitung für den Einbürgerungsantrag
Schritt 1:
Sie bereiten sich mit Hilfe unserer Internetseite vor.
Schritt 2:
Sie füllen die Antragsunterlagen sorgfältig aus und stellen die Nachweise in Kopie zusammen.
Sie lesen die Loyalitätserklärung durch und setzen sich bereits hier mit den Inhalten auseinander.
Sie lesen die Loyalitätserklärung durch und setzen sich bereits hier mit den Inhalten auseinander.
Schritt 3:
Sie vereinbaren einen Termin im Bürgerbüro** um dort in einem persönlichen Termin ihren Einbürgerungsantrag abzugeben.
**Wo genau Sie Ihren Antrag stellen können, ist unter dem Punkt "Wo kann ich meinen Antrag stellen?" nochmals ausführlicher beschrieben.
Hinweis:
Das Antragsformular sowie eine Checkliste bzw. Auflistung der einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der rechten Seite unter dem Punkt "FORMULARE"
2. Phase: Die Vorprüfung
Ihr Antrag wird von dem örtlichen Bürgerbüro an die zuständige Einbürgerungsbehörde bei der Kreisverwaltung Recklinghausen übermittelt.
Ab dann beginnen unsere ersten Schritte:
Ihr Antrag wird in unserem System angelegt und erste Unterlagen werden angefordert. Mit der Unterlagenanforderung wird von Ihnen die Vorschussgebühr angefordert, welche sie vorab überweisen.
Sie erhalten dafür einen Zeitraum von etwa vier Wochen, um Ihre Unterlagen möglichst vollständig einzureichen.
Zeitgleich werden Stellungen von anderen Behörden, wie die Ausländerbehörde, Sicherheitsbehörden, Sozialamt und Jobcenter angefordert.
Ab dann beginnen unsere ersten Schritte:
Ihr Antrag wird in unserem System angelegt und erste Unterlagen werden angefordert. Mit der Unterlagenanforderung wird von Ihnen die Vorschussgebühr angefordert, welche sie vorab überweisen.
Sie erhalten dafür einen Zeitraum von etwa vier Wochen, um Ihre Unterlagen möglichst vollständig einzureichen.
Zeitgleich werden Stellungen von anderen Behörden, wie die Ausländerbehörde, Sicherheitsbehörden, Sozialamt und Jobcenter angefordert.
3. Phase: Die abschließende Prüfung
Nach einer Wartezeit kommt ihr Antrag in die abschließende Prüfung. Sie werden von der zuständigen Sachbearbeitung angeschrieben.
Es wird ein Einladungsschreiben zu einem persönlichen Termin und einer personalisierten Checkliste an Sie verschickt.
Zu diesem persönlichen Termin werden die Originale sowie weitere angeforderte Unterlagen vorgelegt und ein Gespräch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO) geführt.
Sobald alle Unterlagen vorliegen trifft die zuständige Sachbearbeitung unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften die Entscheidung.
Danach erhalten Sie entweder einen Ablehnungsbescheid oder eine Einladung zur Urkundenübergabe.
Es wird ein Einladungsschreiben zu einem persönlichen Termin und einer personalisierten Checkliste an Sie verschickt.
Zu diesem persönlichen Termin werden die Originale sowie weitere angeforderte Unterlagen vorgelegt und ein Gespräch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (fdGO) geführt.
Sobald alle Unterlagen vorliegen trifft die zuständige Sachbearbeitung unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften die Entscheidung.
Danach erhalten Sie entweder einen Ablehnungsbescheid oder eine Einladung zur Urkundenübergabe.
4. Phase: Urkundenübergabe
Die Urkundenübergabe läuft wie folgt ab:
Formeller Teil
Sie bringen einen Nachweis über die Zahlung der Restgebühr.
Ihr Aufenthaltstitel/Reiseausweis für Flüchtlinge wird einbehalten.
Es erfolgt eine Belehrung über die Mehrstaatigkeit.
Feierlicher Teil
Sie geben mündlich das feierliche Bekenntnis wieder und bestätigen dies mit Ihrer Unterschrift.
Die Urkunde wird Ihnen überreicht.
In dem Moment, in dem Sie die Urkunde beim Annehmen berühren, sind Sie deutscher Staatsbürger.
Formeller Teil
Sie bringen einen Nachweis über die Zahlung der Restgebühr.
Ihr Aufenthaltstitel/Reiseausweis für Flüchtlinge wird einbehalten.
Es erfolgt eine Belehrung über die Mehrstaatigkeit.
Feierlicher Teil
Sie geben mündlich das feierliche Bekenntnis wieder und bestätigen dies mit Ihrer Unterschrift.
Die Urkunde wird Ihnen überreicht.
In dem Moment, in dem Sie die Urkunde beim Annehmen berühren, sind Sie deutscher Staatsbürger.
Wo kann ich meinen Antrag stellen?
Zur Beantragung der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband wenden Sie sich bitte zwecks Abgabe des vollständigen Antrages, inklusive aller benötigten Unterlagen, an die Stadtverwaltung Ihres Wohnortes, um einen Termin zu vereinbaren.
Stadt Datteln:
- Eine notwendige Terminvereinbarung erfolgt über die zentrale E-Mail-Adresse einbuergerungen@stadt-datteln.de oder telefonisch unter der Rufnummer 02363/107-1 oder persönlich an der Information im Bürgerbüro
- Weitere Informationen finden Sie auf folgender Internetseite: Bürgerservice | Datteln
Stadt Haltern:
- Bitte beachten Sie, dass die Abgabe und Prüfung eines Einbürgerungsantrages nur nach vorheriger Terminvereinbarung (nicht während der freien Sprechstunde) möglich ist
- Weitere Informationen finden Sie auf folgender Internetseite: Einbürgerung in Bürgerservice | Stadt Haltern am See (haltern-am-see.de)
Stadt Oer-Erkenschwick:
- Für ein Anliegen im Bereich Bürgerbüro ist ab sofort eine individuelle Termin-Buchung über das Internet nötig
- Weitere Informationen finden Sie auf folgender Internetseite: Einbürgerung in Öffnungszeiten | Stadt Oer-Erkenschwick
Stadt Waltrop:
- Ein Antrag auf Einbürgerung ist persönlich zu stellen
- Weitere Informationen finden Sie auf folgender Internetseite: Einbürgerungsanträge - Entgegennahme in Bürgerservice | Stadt Waltrop
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Informationen des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Langes Nordrhein-Westfalen:
• Integration | Chancen NRW
• Integration und Sprache | Chancen NRW
Informationen der Bundesregierung:
• Bundesregierung — Einbürgerung in Deutschland
Bislang mussten sich diese Kinder bis zum vollendeten 23. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden, in bestimmten Fällen konnte die Mehrstaatigkeit akzeptiert werden.
Für deutsche Mehrstaater, die sich nach den bis zur Aufhebung geltenden Regelungen nach Erreichen des 21. Lebensjahres für die deutsche oder andere Staatsangehörigkeit hätten entscheiden müssen, entfällt nun diese Pflicht.
Mit Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 27. Juni 2024 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt.
Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht nicht mehr.
• Integration | Chancen NRW
• Integration und Sprache | Chancen NRW
Informationen der Bundesregierung:
• Bundesregierung — Einbürgerung in Deutschland
„Doppelte“ Staatsangehörigkeit
Für Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren sind und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erworben haben, wurde das sogenannte Optionsverfahren mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) abgeschafft.Bislang mussten sich diese Kinder bis zum vollendeten 23. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden, in bestimmten Fällen konnte die Mehrstaatigkeit akzeptiert werden.
Für deutsche Mehrstaater, die sich nach den bis zur Aufhebung geltenden Regelungen nach Erreichen des 21. Lebensjahres für die deutsche oder andere Staatsangehörigkeit hätten entscheiden müssen, entfällt nun diese Pflicht.
Mit Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 27. Juni 2024 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt.
Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht nicht mehr.