Landeshundegesetz NRW
Allgemeine PflichtenNach den Bestimmungen des Landeshundegesetzes NRW sind Hunde - dies gilt auch für kleine Hunde - so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Hunde sind deshalb an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen:
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen mit Publikumsverkehr
- in der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen und Kinderspielplätzen
- Bei öffentlichen Versammlungen mit Menschenansammlungen
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen, Kindergärten mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
Aufgaben der Veterinärämter
- Durchführung von Verhaltensprüfungen für bestimmte Hunde zur Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang nach Terminabsprache (Sammeltermine)
- Halter von bestimmten Hunden können nach Terminabsprache (Sammeltermine) Sachkundeprüfungen ablegen
- Gutachten zur Gefährlichkeit einzelner Hunde nach Beißvorfällen erstellen
- In Zweifelsfällen werden auch Rassebeurteilungen vorgenommen.