Leistung Artenschutz - Meldepflicht von geschützten Tieren
Wer lebende Wirbeltiere
also nur Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische,
von besonders geschützten Arten oder Amerikanische Biber, Schnappschildkröten, Geierschildkröten oder Grauhörnchen hält, muss diese bei der Naturschutzbehörde anmelden. Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen sind die Kreise und kreisfreien Städte als Untere Naturschutzbehörden.
Unverzüglich (d. h. längstens innerhalb von 14 Tagen) nach Beginn der Haltung sind der Bestand der Tiere und hiernach ebenso unverzüglich der Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung oder die Verlegung des regelmäßigen Standorts von Tieren mitzuteilen.
Züchtern wird die Möglichkeit eingeräumt, Bestandsveränderungen in angemessenen größeren Zeitabständen (monatlich, längstens vierteljährlich) jeweils in Zusammenfassungen mitzuteilen. Nach individueller Absprache kann dies Mithilfe von elektronisch (in Form von z.B. Excel-Tabellen) geführten Zuchtbüchern erfolgen.
Die Anzeigen müssen vollständige Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere.
Bei Zugängen sind dabei immer die unmittelbaren Vorbesitzer mit Namen und Anschrift anzugeben. Weitergehende Angaben zur rechtmäßigen Herkunft der Tiere sind unter der bestehenden Nachweispflicht unter Vorlage von Kopien der entsprechenden Belege zu machen.
Kennzeichen sollten immer abgelesen werden, damit die Angaben vollständig erfolgen können. Im Vertrauen auf Aufzeichnungen von Vorbesitzern unvollständig gemachte Angaben gehen zu Lasten des Meldepflichtigen.
Einige Tierarten sind von der Meldepflicht ausgenommen. Aber auch für Exemplare dieser Arten müssen auf behördliches Verlangen Herkunftsnachweise beigebracht werden können.
- Frau Münzner (telefonische Terminvereinbarung erforderlich)