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Leistung Schutz vor Gerüchen

Gerüche spielen in der Luftreinhaltung überall dort eine Rolle, wo Wohnnutzungen im Einwirkungsbereich von Betrieben liegen, die Geruchsstoffe ausstoßen (z. B. Tierhaltungsanlagen, Abfallbehandlungsanlagen oder Lebensmittelfabriken). Für Anwohner kann eine solche Situation zu Geruchsbelästigungen führen.

Die Besonderheit der Geruchswirkung besteht darin, dass sie für gewöhnlich durch ein Gemisch von gasförmigen Substanzen hervorgerufen wird. Die einzelnen Bestandteile sind dabei nicht bekannt und/oder liegen in so geringen Konzentrationen vor, dass sie messtechnisch auf der Seite der Einwirkung kaum nachweisbar sind. Zudem lässt sich der Geruchseindruck nicht auf einen Einzelstoff zurückführen, sondern wird u. a. auch durch Wechselwirkung der Geruchsstoffe untereinander beeinflusst. Eine weitere Schwierigkeit, die den Einsatz gängiger chemischer oder physikalischer Messverfahren erschwert, ist die Fähigkeit des menschlichen Geruchssinnes, Geruchseindrücke mit einer zeitlichen Auflösung von etwa 2-4 Sekunden (atemfrequenzabhängig) zu unterscheiden. Gerüche werden aus diesen Gründen auf Grundlage von Messverfahren bestimmt, deren alleiniger Detektor die menschliche Nase ist. Diese Messverfahren sind in einer Vielzahl von Richtlinien (sowohl nationaler wie europäischer) beschrieben.

Um festzustellen, ob es sich um eine erhebliche Geruchsbelästigung und damit um eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) handelt, muss der Grad der Geruchsbelastung vor Ort (Belästigungsgrad) ermittelt werden. Das entscheidende Kriterium für die Bestimmung des Belästigungsgrades ist die sogenannte Geruchsstundenhäufigkeit. Die Geruchsstundenhäufigkeit wird in % der Jahresstunden angegeben und beschreibt das zeitliche Ausmaß (Dauer und Häufigkeit) von Geruchsimmissionen bezogen auf ein ganzes Jahr.

Die Geruchsstundenhäufigkeit an einem Immissionsort kann durch Rastermessungen gemäß DIN EN 16841 Teil 1 (Ausgabe März 2017) und/oder durch Ausbreitungsrechnungen gemäß Anhang 2 TA Luft 2021 ermittelt werden.

Für die Beurteilung der ermittelten Geruchsstundenhäufigkeit sind u. A. folgende Immissionswerte (IW) in Abhängigkeit von den verschiedenen Nutzungsgebieten festgelegt (vgl. Anhang 7 TA Luft 2021 ):

-          IW für Wohn-/Mischgebiete, Kerngebiete mit Wohnen und urbane Gebiete = 10 %

-          IW für Gewerbe-/Industriegebiete, Kerngebiete ohne Wohnen = 15 %

-          IW für Dorfgebiete (gültig für Gerüche aus Tierhaltungsanlagen) = 15 %

Erst bei Überschreitung der vorgegebenen Immissionswerte sind Gerüche nach dem BImSchG als erhebliche Belästigung einzustufen. 

Kriterien zur Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen sind in Anhang 7 TA Luft 2021 geregelt und durch den Kommentar zu Anhang 7 TA Luft 2021 ergänzt. Detaillierte Informationen zum Thema Gerüche (Geruchsbelästigungen, Messen von Gerüchen, gesetzliche Regelwerke etc.) finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MKULNV)  sowie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV).

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