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Angebot Großraum- und Schwertransporte ( nach §29 Abs.3 StVO)

Für den  Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen tatsächlich überschreiten, ist eine Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung  erforderlich. Dies gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt. 

Änderung der Zuständigkeit für den Bereich Großraum- und Schwertransporte mit Wirkung vom 01.01.2021 (§ 47 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO): 

Seit dem 01.01.2021 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, die Erlaubnis nach §29 Abs. 3 StVO; gegebenenfalls in Kombination mit der Ausnahmegenehmigung nach §46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.  

Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird. 

Es erfolgt damit keine Abstellung mehr auf den Antragsteller an sich, sondern auf das transportdurchführende Unternehmen oder Beginn des erlaubnispflichtigen Verkehrs.

 

Änderung der Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt) mit Wirkung vom 01.01.2021: 

Alle bis zum 31.12.2020 gestellten Anträge berechnet der Kreis Recklinghausen als Genehmigungs-/Erlaubnisbehörde die Verwaltungsgebühren nach der Ziffer 263 der GebOSt vom 25.01.2011.

Die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 beinhaltet auch eine Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Die neuen Berechnungsgrundlagen gemäß der Gebühren-Nr. 263.1 für die Ermittlung der Verwaltungsgebühren werden bundeseinheitlich zugrunde gelegt. 

Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte nachstehendem Link (Seite 4 zur Zuständigkeit nach §47 StVO, Seite 8 ff. zur GebOSt): http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s0814.pdf 

Zuständigkeit

  • Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ist grundsätzlich das Straßenverkehrsamt des Kreises Recklinghausen zuständig.  
  • Für Anträge bei denen nur eine Ladungsmaßüberschreitung vorliegt, sind die kreisangehörigen Städte (Castrop-Rauxel, Datteln, Dorsten, Gladbeck, Haltern am See, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen und Waltrop) zuständig.  Ansonsten erteilt das Straßenverkehrsamt des Kreises Recklinghausen die Genehmigung nach § 29 Abs. 3 StVO und § 46 StVO zusammen.
  • Zusätzlich kann eine Ausnahme nach § 70 StVZO für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen erforderlich sein. Hierfür ist die Bezirksregierung Münster zuständig.

Antragstellung

Mit Beginn des Jahres 2008 wurde VEMAGS (Abkürzung für „Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte") eingeführt. Hierbei handelt es sich um ein bundesweit einheitliches Verfahrensmanagementsystem, in dem alle Benutzer über eine gesicherte Internetverbindung auf eine gemeinsame Datenbank zugreifen und Vorgänge in dieser Datenbank abarbeiten. Anträge für Großraum- und Schwertransporte können mit Hilfe dieses internetgestützten Verfahrens online unter folgendem Link beantragt werden: www.vemags.de

Die Antragstellung per Fax (02361 53 7202) oder postalisch ist dennoch möglich.

Gebühren

Für Erlaubnisse (§29 StVO) bzw. Ausnahmen (§46 StVO) sieht die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr einen Gebührenrahmen vor. Die Gebühr wird innerhalb dieses Rahmens entsprechend dem Verwaltungsaufwand auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils des Antragstellers festgesetzt.

Private Begleitung bei Großraum- und Schwertransporten (BF4)

 

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
  • Richtlinien für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten